Leitfaden zur Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie und Vollzugshilfe für gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen

Am 01.06.2017 wurde die Heizwertregelung (11.000 kJ/kg Heizwert der Abfallfraktion als eine Voraussetzung zur energetischen Verwertung gemäß Stufe 4 der fünfstufigen Abfallhierarchie) des Kreislaufwirtschaftsgesetzes -  KrWG außer Kraft gesetzt. Hintergrund ist, dass betroffene Abfallerzeuger und -besitzer die Verwertungsmöglichkeiten der „höheren“ Stufen Vorbereitung zur Wiederverwendung (Stufe 2) und Recycling (Stufe 3) zur gesetzeskonformen Verwertung Ihrer Abfälle anstreben sollen. Das Bundesumweltministerium hat nun einen entsprechenden Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung veröffentlicht zur Auslegung und Anwendung der Abfallhierarchie, welcher für alle Abfallarten nutzbar ist.

Die Vollzugshilfe "Gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 sowie § 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig gilt" baut auf diesem Leitfaden auf und bezieht sich konkret auf gefährliche Abfälle aus der chemischen Industrie, da diese insbesondere vom Wegfall der Heizwertregelung betroffen sind.

Leitfaden pdf:       www.bmub.bund.de

Vollzugshilfe pdf:  www.bmub.bund.de