Novellierung Bioabfallverordnung (BioAbfV)

Novellierung Bioabfallverordnung (BioAbfV)

 Bioabfälle sind mengenmäßig der größte getrennt gesammelte Abfallstrom im Bereich der Siedlungsabfälle. In Deutschland beträgt der Anteil der Bioabfälle im Siedlungsabfallaufkommen bis zu 40% und es werden jährlich rund 14 Mio. Tonnen biologisch abbaubare Abfälle in Kompostierungs- & Vergärungs- bzw. Biogasanlagen behandelt und somit hochwertig im Kreislauf gehalten.

 Kern der Novelle sind neue Vorgaben für die Entfrachtung von Fremdstoffen aus Bioabfällen (insbesondere Kunststoffe) bevor sie in biologischen Behandlungsanlagen verwertet werden. Zukünftig dürfen im Bioabfall nur noch maximal 0,5% Stör-/Kunststoffe enthalten sein. Stammen die Bioabfälle aus der Biotonne von privaten Haushaltungen liegt die Obergrenze bei 1% Stör-/Kunststoffe. 

Biologisch abbaubare Kunststoffbeutel müssen als industriell kompostierbar zugelassen (zertifiziert) und mit einem neuen Logo (siehe unten) versehen sein. Der zugelassene und gekennzeichnete Sammelbeutel darf auch dann erst in die Biotonne, wenn der öffentlich rechtliche Entsorgungsträger (örE) in der jeweiligen Kommune dies zulässt.

 Die Änderungen der BioAbfV treten gestuft in Kraft:

  1. 1. Mai 2023 (allgemeines Inkrafttreten),
  2. 1. November 2023 (neuer Anhang 5 Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen) und
  3. 1. Mai 2025 (neuer Paragraf 2a – Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung)