Die Abfallbeauftragtenverordnung wurde am 01. Juni 2017 novelliert. Sie regelt grundsätzlich die Bestellpflichten (z. B. für Hersteller, Betreiber, Rücknahmesysteme - VerpackV, ElektroG, BattG, freiwillige Rücknahme) sowie Vorgaben an Fachkunde und Zuverlässigkeit von Abfallbeauftragten. Durch die neue Abfallbeauftragtenverordnung wird der Kreis der Unternehmen, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen, erheblich erweitert.
Der Abfallbeauftragte gehört zu einer Reihe von „Betriebsbeauftragten“, die der Gesetzgeber für unterschiedliche Unternehmen vorschreibt.
Der Abfallbeauftragte berät Unternehmen und Betriebsangehörige in allen Angelegenheiten der gesetzeskonformen Bewirtschaftung von Abfällen. Er überwacht unter anderem Entsorgungswege, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und erstellt einen schriftlichen Jahresbericht über getroffene und geplante Maßnahmen. Der Abfallbeauftragte ist somit ein Instrument der Eigenüberwachung. Der Kreis der zur Bestellung von Abfallbeauftragten Verpflichteten Unternehmen wird durch § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz-KrWG geregelt und durch die Abfallbeauftragtenverordnung-AbfBeauftrV präzisiert. Die Verordnung enthält weiterhin Vorgaben an die Fachkunde und Zuverlässigkeit von Abfallbeauftragten.
Die Abfallverzeichnisverordnung - AVV gilt für die Bezeichnung von Abfall und die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit. Sie sorgt für eine Präzisierung/Festlegung von Abfällen in Katalogform. Zur Bezeichnung sind die Abfälle mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichnet. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Gefährliche Abfälle sind in der AVV mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.
Klärschlammverordnung - AbfKlärV
Klärschlämme (aus Abwasser durch Sedimentation abtrennbare wasserhaltige Stoffe) stammen aus Kläranlagen, in denen Abwässer insbesondere aus privaten Haushaltungen und vergleichbaren Einrichtungen gereinigt werden. Sie können wegen ihres relativ hohen Stickstoff- und Phosphorgehalts auf landwirtschaftlich genutzten Böden oder bei Maßnahmen des Landschaftsbaus als Dünger eingesetzt werden, sofern sie nur geringe Schadstoffbelastungen aufweisen. Die Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm wird durch die Klärschlammverordnung-AbfKlärV geregelt. Es soll der Eintrag von anorganischen und organischen Schadstoffen auf ein umwelttoxikologisch unbedenkliches Maß beschränkt werden. Dies geschieht durch das Festlegen von Einsatzgrenzen und Grenzwerten, bei deren Überschreitung Klärschlämme nicht mehr landbaulich verwendet werden dürfen.
Die Abfallverzeichnisverordnung - AVV gilt für die Bezeichnung von Abfall und die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit. Sie sorgt für eine Präzisierung/Festlegung von Abfällen in Katalogform. Zur Bezeichnung sind die Abfälle mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichnet. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Gefährliche Abfälle sind in der AVV mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) trat am 1. August 2017 in Kraft. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.
Unternehmen, die Absetz-und Abrollbehälter (Container) einsetzen, haben die Pflicht, diese regelmäßig, mindestens einmal jährlich auf ihre einwandfreie Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu überprüfen. Die Prüfung muss in entsprechenden Prüfprotokollen dokumentiert werden. An geprüften Behältern findet man in der Regel eine Prüfplakette mit dem Datum der nächsten Prüfung.
Der Abfallbeauftragte gehört zu einer Reihe von „Betriebsbeauftragten“, die der Gesetzgeber für unterschiedliche Unternehmen vorschreibt.
Der Abfallbeauftragte berät Unternehmen und Betriebsangehörige in allen Angelegenheiten der gesetzeskonformen Bewirtschaftung von Abfällen. Er überwacht unter anderem Entsorgungswege, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und erstellt einen schriftlichen Jahresbericht über getroffene und geplante Maßnahmen. Der Abfallbeauftragte ist somit ein Instrument der Eigenüberwachung. Der Kreis der zur Bestellung von Abfallbeauftragten Verpflichteten Unternehmen wird durch § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz-KrWG geregelt und durch die Abfallbeauftragtenverordnung-AbfBeauftrV präzisiert. Die Verordnung enthält weiterhin Vorgaben an die Fachkunde und Zuverlässigkeit von Abfallbeauftragten.
Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen (nach BImSchG) haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der von den Anlagen ausgehenden Emissionen, technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen, erforderlich ist (siehe auch § 53 BImSchG). Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sind und erstellt einen schriftlichen Jahresbericht über getroffene und geplante Maßnahmen. Die Anforderungen an Fachkunde und Zuverlässigkeit von Immissionsschutzbeauftragte werden durch die 5.BImSchV geregelt.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall verfolgt das Ziel der Sicherstellung eines ländereinheitlichen Vollzugs des Abfallrechts. Es findet ein Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen Bund und Ländern statt. Zur Lösung abfallwirtschaftlicher Aufgabenstellungen werden LAGA-Merkblätter, Informationsschriften und Richtlinien erarbeitet und veröffentlicht.
Die Chemikalien-Verbotsverordnung gilt für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten. Sie ist ein untergesetzliches Regelwerk des Chemikaliengesetzes - ChemG. Sie regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten sowie Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind. Beschränkungen und Verbote, die überwiegend dem Arbeitsschutz dienen, werden in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) präzisiert.
Das Chemikaliengesetz - ChemG ist ein Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Es gehört grundlegend zum Chemikalienrecht und im erweiterten Sinne zum Umwelt- und Arbeitsschutzrecht. Zweck des ChemG ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen. Die Gefahrstoffverordnung – GefStoffV ist als untergesetzliches Regelwerk des ChemG ein wichtiges Instrument des Arbeitsschutzes.
Die CLP-Verordnung ist eine EU-Chemikalienverordnung, die seit 2009 gilt. CLP steht für Classification, Labelling and Packaging, (Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung) von Stoffen und Gemischen. Die CLP-Verordnung setzt das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der UNO um. Grundsätzlich kennt die CLP-Verordnung zwei Arten der Einstufung von Stoffen und Gemischen, die Selbsteinstufung und die harmonisierte Einstufung (Legaleinstufung). Während es sich bei der Selbsteinstufung um die eigenverantwortliche Einstufung eines Stoffes bzw. Gemisches durch den Hersteller oder Importeur handelt, ist die Legaleinstufung eine amtlich vorgegebene Einstufung, die innerhalb der Europäischen Union verbindlich anzuwenden ist.
CMR steht als Abkürzung für cancerogen (kanzerogen), mutagen und reproduktionstoxisch; gelegentlich findet man auch die Bezeichnung KMR-Stoffe. An die Tätigkeiten mit CMR-Stoffen werden aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht auf Grund des Gefährdungspotentials besondere Anforderungen gestellt. Die Kennzeichnung der CMR-Stoffe erfolgt mittels Gefahrensymbolen nach dem GHS-System.
In Chemisch-Physikalischen-Behandlungsanlagen werden gemäß den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und unter Einhaltung weiterer umweltrechtlicher Vorgaben Abfälle mittels chemischer und/oder physikalischer Verfahren gesetzeskonform verwertet oder beseitigt. CPB-Anlagen leisten somit einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz.
Der Chemische Sauerstoffbedarf (CSB; englisch chemical oxygen demand, COD) ist als Summenparameter ein Maß für die Summe aller im Wasser vorhandenen, unter bestimmten Bedingungen oxidierbaren Stoffe. Er gibt die Menge an Sauerstoff (in mg/l) an, die zu ihrer Oxidation benötigt würde, wenn Sauerstoff das Oxidationsmittel wäre. Der CSB wird dazu verwendet, die Stoffströme der organischen Kohlenstoffverbindungen auf Kläranlagen zu beschreiben. Dies ermöglicht unter anderem die Bemessung von Kläranlagen bei Sonderabwässern, deren Zusammensetzung nicht den Standardwerten von kommunalem Abwasser entspricht (z. B. erhöhter Anteil biotisch nicht abbaubarer organischer Stoffe) Desweiteren dient die CSB-Bilanz zur Bemessung der Qualität von Trinkwasser.
Datenschutz umfasst alle organisatorischen und technischen Maßnahmen gegen Missbrauch, Verlust, Veränderung oder Diebstahl von Daten innerhalb einer oder durch eine Organisation. Die technischen Maßnahmen gegen das Löschen und Verfälschen von Daten werden unter dem Begriff IT-Sicherheit zusammengefasst. Auf Bundesebene regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Datenschutz für Bundesbehörden sowie Wirtschaftsunternehmen, Institutionen, Vereine und Privatpersonen. Seit 25. Mai 2018 gelten in Deutschland und EU-weit die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese regelt unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen. Dadurch soll der Schutz personenbezogener Daten innerhalb der EU sichergestellt sowie der freie Datenverkehr innerhalb des EU-Binnenmarktes gewährleistet werden.
Deponien „sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien)“. Je nach Abfall, der abgelagert werden darf, werden Deponien in unterschiedliche Deponieklassen (DK) unterteilt. Die Spanne reicht von Deponien der DK 0 - oberirdische Deponien für Inertabfälle wie nicht verwertbare mineralische Bauabfälle – bis zu Deponien der DK IV, in denen Sonderabfälle Untertage abgelagert werden.
Die Anforderungen an die technische Ausstattung steigen mit zunehmen der Deponieklasse; so ist das Oberflächenabdichtungssystem einer Deponie der DK III deutlich komplexer als das einer Deponie der DK 0.
Die Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordung - DepV) ist das maßgebliche Regelwerk für die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien. Sie regelt als untergesetzliches Regelwerk des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die Anforderungen an die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung auf Deponien und des Einsatzes von Abfällen als Deponieersatzbaustoff.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen. Er entstand am 1. Juni 2007 durch Zusammenlegung des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) und des Bundesverbands der Unfallkassen (BUK). Ein umfassendes Regelwerk (Regeln, Informationen und Grundsätze) zur Unterstützung der Unternehmer und Versicherten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich Sicherheit, Gesundheits- und Arbeitsschutz wird von den Fachbereichen der DGUV entwickelt und fortgeschrieben.
Die derzeit gültigen Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze der DGUV finden Sie in der DGUV Datenbank Publikationen.
Elektroaltgeräte enthalten nicht nur wertvolle Metalle und andere Stoffe, die wiederverwendet werden können, sondern oft auch Schadstoffe, die bei nicht fachgerechter Entsorgung Gesundheit und Umwelt gefährden. Durch die Sammlung in getrennten Sammelgruppen werden Ressourcen und Umwelt geschont.
EMAS ist die Kurzbezeichnung für Eco- Management and Audit Scheme, auch bekannt als EU-Öko-Audit oder Öko-Audit. EMAS wurde von der Europäischen Union entwickelt und ist ein Gemeinschaftssystem aus Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung für Organisationen/Unternehmen, die ihre Umweltleistungen verbessern wollen.
Bei der energetischen (thermischen) Verwertung werden hochkalorische Abfälle wie beispielsweise Altholz, Altöl, Altreifen, Lösemittel und andere von Betreibern von Kraftwerken, Vergasungsanlagen oder Zementwerken als Ersatzbrennstoff (EBS) verwendet. Voraussetzung für die energetische Verwertung ist unter anderem die sortenreine Erfassung des Abfalls sowie ein Feuerungswirkungsgrad der Verbrennungsanlage von mindestens 75 %.
Zum Energiemanagement gehört die Planung und der Betrieb von energietechnischen Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten. Ziele sind sowohl die Ressourcenschonung als auch Klimaschutz und Kostensenkungen, bei Sicherstellung des Energiebedarfs der Nutzer. Der Teilbereich Energiecontrolling unterstützt das kosten- und materialeffiziente Energie- und Stoffstrommanagement.
Der Energiemanagement-Beauftragte-EMB ist maßgeblich an der Einführung, der Aufrechterhaltung sowie der kontinuierlichen Verbesserung des Energie-Managementsystems gemäß DIN EN ISO 50001 beteiligt. Der EMB kennt alle energie- und umweltrelevanten Prozesse des Unternehmens und steuert/kontrolliert diese mit Hilfe von Energieleistungs-Kennzahlen (EnPI- Energy Performance Indicators). Bis zur geplanten Revision der DIN EN ISO 50001 im Jahr 2019 ist die Tätigkeit des Energiemanagementbeauftragten-EMB explizit von der aktuellen Norm gefordert. Mit der „neuen“ Norm und der Vereinheitlichung der High Level Structure-HLS werden dann höhere Anforderungen an die Rolle und Verantwortung des Top-Managements bezüglich des Energiemanagements gestellt. Damit die oberste Leitungsebene diese Verantwortlichkeit nicht auf eine Person abwälzt, stellt die Rolle des Beauftragten der Leitung dann keine ausdrückliche Normforderung mehr da. Die Aufgaben des EMB bleiben jedoch erhalten und müssen auch weiterhin erfüllt werden. So kann die oberste Leitung trotz der stärkeren Gewichtung ihrer Rolle Aufgaben an eine oder auch mehrere fachkundige Personen delegieren.
Ein Energiemanagementsystem (EnMS) dient der systematischen Erfassung der Energieströme und als Basis zur Entscheidung für Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Ein funktionierendes EnMS versetzt ein Unternehmen in die Lage, die in der Energiepolitik eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten und seine energetische Leistung durch einen systematischen Ansatz kontinuierlich zu verbessern.
Der Begriff Entsorgungsfachbetrieb ist ein geschütztes Qualitätsmerkmal eines Betriebes der Abfallwirtschaft. Nur besonders qualifizierte und auditierte Betriebe, die gewerbsmäßig Abfälle einsammeln, lagern, befördern, behandeln, verwerten oder beseitigen, dürfen sich Entsorgungsfachbetrieb nennen. Die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb erfolgt mittels Überwachungsvertrag bei der Erfüllung von definierten Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV.
Fällt in einem Unternehmen pro Jahr mehr als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls an, muss der Erzeuger (das Unternehmen) eine Genehmigung für die Entsorgung dieses Abfalls bei seiner zuständigen Überwachungsbehörde beantragen. Die Nachweisverordnung nennt diese Vorabkontrolle Entsorgungsnachweis. Mit der Führung des Entsorgungsnachweises wird unter Beteiligung des Abfallerzeugers und des Abfallentsorgers sowie den zuständigen Behörden die Umweltverträglichkeit eines vorgesehenen Entsorgungsweges vor Beginn der Entsorgung geprüft und bestätigt (Vorabkontrolle). Der Entsorgungsnachweis gilt maximal fünf Jahre. Der Entsorgungsnachweis ist nicht übertragbar.
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen dergestalt, dass diese zukünftig nach Stoffströmen getrennt zu sammeln und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung (Stufe zwei der fünfstufigen Abfallhierarchie) und dem Recycling (Stufe drei der fünfstufigen Abfallhierarchie) zuzuführen sind. Nicht getrennt gehaltene Abfallgemische sind einer Vorbehandlung beziehungsweise Aufbereitung zuzuführen.
Die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) gilt seit 1. August 2017 Die überarbeitete Verordnung legt unter anderem umfangreiche Dokumentationspflichten für Abfallerzeuger und Entsorgungsanlagenbetreiber beim Bewirtschaften von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen fest.
Der Begriff "HBV-Anlage" steht für Anlage zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe.
Dies sind beispielsweise:
- Drehmaschinen etc. mit automatischer Werkstück-Kühlschmierung,
- Hydraulikprüfstände,
- Hydraulikaufzüge,
- Kompressorenstände,
- große Destillationskolonnen,
- Versuchsanlagen im Technikums- oder Halbtechnikumsmaßstab,
- Tauchbäder,
- Teilereinigungsanlagen.
HBV-Anlagen müssen den Grundsatzanforderungen der VAwS genügen (Standsicherheit, Dichtheit, Kennzeichnung, Auffangraum und –volumen).
Quelle: https://www.arbeits-umweltschutz.tu-berlin.de/menue/umweltschutz/grundwasser_und_grundwasserschutz/hbv_anlagen/, Abruf am 29.07.19
HBCD ist ein ringförmiges, bromiertes Kohlenwasserstoffmolekül, das als additives Flammschutzmittel (überwiegend in Polysterol und Polstermöbeln und Dämmstoffen) die Entzündung von Kunststoffen und die Ausbreitung von Flammen verzögert. Der Stoff ist bei normalen Temperaturen fest und nur sehr wenig wasserlöslich. Die Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen wird durch die POP-AbfallÜberwachungs-Verordnung – POP-Abfall-ÜberwV geregelt.
siehe ISO
Seit 2011 ist die Richtlinie über Industrieemissionen - Industrial Emissions Directive (IED) in Kraft getreten. Die IED hat unter anderem die IVU-Richtlinie (Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung) ersetzt. Ziel der IED ist die bessere Angleichung von Umweltschutzstandards in der EU in Bezug auf bestimmte industrielle Großanlagen wie Energiewirtschaft, mineralverarbeitende Industrie, chemische Industrie, Abfallbehandlung, Holz- und Papierindustrie, Schlachtanlagen, Nahrungsmittelindustrie, Intensivtierhaltung, Oberflächenbehandlung mit organischen Lösungsmitteln und andere. Die Richtlinie regelt die Genehmigung, den Betrieb und die Stilllegung von in der IED aufgeführten spezifischen Großanlagen und die damit zusammenhängenden Betreiberpflichten. In der 4.BImSchV „genehmigungspflichtige Anlagen“ sind IED-Anlagen in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben „E“ aufgeführt und gekennzeichnet.
Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen (nach BImSchG) haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der von den Anlagen ausgehenden Emissionen, technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen, erforderlich ist (siehe auch § 53 BImSchG). Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sind und erstellt einen schriftlichen Jahresbericht über getroffene und geplante Maßnahmen. Die Anforderungen an Fachkunde und Zuverlässigkeit von Immissionsschutzbeauftragte werden durch die 5.BImSchV geregelt.
Das Integrierte Managementsystem (IMS) fasst Methoden und Instrumente zur Einhaltung von Anforderungen aus verschiedenen Unternehmens- bzw. Organisationsbereichen (z. B. Qualitätsmanagement nach ISO 9001-, Umweltmanagement nach ISO 14001/EMAS und Energiemanagement nach ISO 50001 sowie Arbeitsschutz und andere) in einer einheitlichen Struktur zusammen, die der Corporate Governance (d. h. der Leitung und Überwachung von Organisationen) dienen. Durch Nutzung von Synergien und die Bündelung von Ressourcen ist ein schlankeres, effizienteres Management möglich. Die schrittweise Anpassung/Vereinheitlichung der High-Level-Structure (HLS) der einzelnen ISO Normen trägt zur Vereinfachung bei der Implementierung von Integrierten Managementsystemen bei, zum Beispiel bei Dokumentation, Schulungen und Audits.
Die International Standardization Organization (ISO) verfolgt das Ziel, alle Managementsysteme von der Struktur her zu vereinheitlichen. Bezeichnung und Reihenfolge der Abschnitte werden in allen Managementsystemnormen sukzessive angepasst. Diese High Level Structure (HLS) ist wie folgt gegliedert: 1. Anwendungsbereich 2. Normative Verweisungen 3. Begriffe 4. Kontext der Organisation 5. Führung 6. Planung 7. Unterstützung 8. Betrieb 9. Bewertung der Leistung 10. Verbesserung
Klärschlämme (aus Abwasser durch Sedimentation abtrennbare wasserhaltige Stoffe) stammen aus Kläranlagen, in denen Abwässer insbesondere aus privaten Haushaltungen und vergleichbaren Einrichtungen gereinigt werden. Sie können wegen ihres relativ hohen Stickstoff- und Phosphorgehalts auf landwirtschaftlich genutzten Böden oder bei Maßnahmen des Landschaftsbaus als Dünger eingesetzt werden, sofern sie nur geringe Schadstoffbelastungen aufweisen. Die Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm wird durch die Klärschlammverordnung-AbfKlärV geregelt. Es soll der Eintrag von anorganischen und organischen Schadstoffen auf ein umweltoxikologisch unbedenkliches Maß beschränkt werden. Dies geschieht durch das Festlegen von Einsatzgrenzen und Grenzwerten, bei deren Überschreitung Klärschlämme nicht mehr landbaulich verwendet werden dürfen.
Als Kunststoffe (umgangssprachlich Plastik, Plast oder Plaste, selten Technopolymer) bezeichnet man Werkstoffe, die hauptsächlich aus Makromolekülen bestehen. Wichtige Merkmale von Kunststoffen sind ihre technischen Eigenschaften, wie Formbarkeit, Härte, Elastizität, Bruchfestigkeit, Temperatur-, Wärmeformbeständigkeit und chemische Beständigkeit, die durch die Wahl der Makromoleküle, Herstellungsverfahren und in der Regel durch Beimischung von Additiven in weiten Grenzen variieren. Kunststoffe werden bezüglich ihrer physikalischen Eigenschaften in drei großen Gruppen unterteilt: Thermoplaste, Duroplaste und Elastomere. Für die Herstellung von Verpackungen kommen überwiegend folgende Kunststoffsorten zum Einsatz: • Polyethylen (PE) • Polypropylen (PP) • Polystyrol (PS) • Polyethylenterephthalat (PET) • Polyvinylchlorid (PVC).
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) verfolgt das Ziel der Sicherstellung eines ländereinheitlichen Vollzugs des Abfallrechts. Es findet ein Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen Bund und Ländern statt. Zur Lösung abfallwirtschaftlicher Aufgabenstellungen werden LAGA-Merkblätter, Informationsschriften und Richtlinien erarbeitet und veröffentlicht.
Eine Lebenszyklusanalyse (englisch Life Cycle Assessment bzw. LCA) ist eine systematische Betrachtung der Umweltwirkungen von Produkten während des gesamten Lebensweges (from cradle to grave - von der Wiege bis zur Bahre). Zur Lebenszyklusanalyse gehören sämtliche Umweltwirkungen während der Produktion, der Nutzungsphase und der Entsorgung des Produktes, sowie die damit verbundenen vor- und nachgeschalteten Prozesse (z. B. Herstellung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe). Die Lebenszyklusanalyse von Produkten wird unter anderem in der Umweltmanagementnorm DIN EN ISO 14001 gefordert.
Leichtverpackungen bestehen aus Kunststoffen, Verbundstoffen, Aluminium oder Weißblech und werden restentleert in der Gelben Tonne oder im Gelben Sack (Wertstoffsack) gesammelt.
Hierzu gehören Folienbeutel, Aluschalen und Verbundstoffe wie Vakuumverpackungen, Verkaufsverpackungen und Verpackungen von Lebensmitteln wie Jogurtbecher, Konservendosen, Getränkekartons, aber auch (Zahnpasta-)Tuben, Shampoo-/Spülmittelflaschen, Farbeimer (Kunststoff oder Weißblech) und Spraydosen, sowie Styroporverpackungen von Elektrogeräten Holzschachteln und –kistchen.
Eine mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA), auch mechanisch-biologische Vorbehandlungsanlage, ist eine Abfallbehandlungsanlage für Siedlungsabfall und siedlungsabfallähnliche Gewerbeabfälle. In MBA werden zunächst die organischen Bestandteile des Abfalls mittels physikalischer Verfahren von anorganischen Abfällen getrennt. Danach wird dann im biologischen Teil einer MBA der organische Abfall weiter behandelt zum Beispiel vergärt oder in einem Rotteprozess abgebaut. Die nicht verwertbaren Reste werden einer Beseitigungsanlage, in der Regel einer Deponie zugeführt.Eine mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA), auch mechanisch-biologische Vorbehandlungsanlage, ist eine Abfallbehandlungsanlage für Siedlungsabfall und siedlungsabfallähnliche Gewerbeabfälle. In MBA werden zunächst die organischen Bestandteile des Abfalls mittels physikalischer Verfahren von anorganischen Abfällen getrennt. Danach wird dann im biologischen Teil einer MBA der organische Abfall weiter behandelt zum Beispiel vergärt oder in einem Rotteprozess abgebaut. Die nicht verwertbaren Reste werden einer Beseitigungsanlage, in der Regel einer Deponie zugeführt.
Mechanisch-biologische Stabilisierungsanlagen (MBS) werden zur Aufbereitung von Siedlungsabfällen oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen vor deren Deponierung eingesetzt.
Seit 1. Juni 2005 ist die Ablagerung von unbehandelten Abfällen auf Deponien verboten. Ziel von MBS-Anlagen ist es, Abfälle mittels physikalischer und biologischer Verfahren so zu behandeln und zu stabilisieren, dass die darin enthaltenen organischen Stoffe keine oder nur noch geringe Beeinträchtigung der Allgemeinheit und der Natur hervorrufen. Weiterhin werden heizwertreiche Fraktion zur Gewinnung von Ersatzbrennstoffen – EBS abgetrennt. Dadurch wird einerseits das Volumen der zu deponierenden Abfälle vermindert und andererseits die biologische Aktivität des organischen Anteils im Hausmüll soweit gemindert, dass die Entstehung von klimaschädlichem Deponiegas weitgehend ausgeschlossen ist.
In MPS-Anlagen werden heizwertreiche Abfallbestandteile aus Siedlungsabfällen siedlungsabfallähnlichen Gewerbeabfällen mittels mechanischer und physikalischer Verfahren aussortiert und in einem meist mehrstufigen Behandlungsprozess zu Ersatzbrennstoffen- EBS aufbereitet.
Müllverbrennungsanlagen-MVA; sind großtechnische Feuerungsanlagen in denen Abfall verbannt wird, in der Regel zum Zweck der Hygienisierung, Schadstoffminderung/-beseitigung sowie zur Volumenreduzierung. Die im Abfall enthaltene Energie wird unter anderem zur Erzeugung von elektrischem Strom und/oder Heizwärme (Dampf) genutzt. Aus diesem Grund werden MVAs auch Müllkraftwerk (MKW), Müllheizwerk (MHW) oder Müllheizkraftwerk (MHKW) genannt.
Altpapier (PPK) aus Privathaushalten sowie aus Gewerbe- und Industrieunternehmen ist durch die stoffliche Verwertung der am häufigsten eingesetzte Rohstoff für die Papierherstellung. PPK werden in verschiedene Qualitäten getrennt, zu Ballen gepresst und der Industrie zur Herstellung von neuem Papier zugeführt.
Zur Papiersammlung gehören unter anderem Kartons und Schachteln (z. B. aus Verkaufsverpackungen) Zeitungen, Zeitschriften, Prospekte, Kataloge, Broschüren, Papiertüten, Packpapier, Schreib- und Computerpapier und Bücher ohne papierfremde Bestandteile.
Im Kontext von Energiemanagement kann der PDCA-Ansatz wie folgt beschrieben werden (gemäß DIN EN ISO 50001):
Plan (Planung):
Durchführung einer energetischen Bewertung und Festlegung der energetischen Ausgangsbasis, der Energieleistungskennzahlen (en: energy performance indicators, (EnPIs), der strategischen und operativen Energieziele und der Aktionspläne die erforderlich sind zur Erzielung der Ergebnisse zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung in Übereinstimmung mit den Regeln der Organisation;
Do (Einführung/Umsetzung):
Einführung der Aktionspläne des Energiemanagements;
Check (Überprüfung):
Überwachung und Messung der Prozesse und wesentlichen Merkmale der Tätigkeiten, die die energiebezogene Leistung bestimmen, mit Blick auf Energiepolitik und strategische Ziele sowie Dokumentation der Ergebnisse;
Act (Verbesserung):
Ergreifung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der energiebezogenen Leistung und des EnMS.
Als Kunststoffe (umgangssprachlich Plastik, Plast oder Plaste, selten Technopolymer) bezeichnet man Werkstoffe, die hauptsächlich aus Makromolekülen bestehen. Wichtige Merkmale von Kunststoffen sind ihre technischen Eigenschaften, wie Formbarkeit, Härte, Elastizität, Bruchfestigkeit, Temperatur-, Wärmeformbeständigkeit und chemische Beständigkeit, die durch die Wahl der Makromoleküle, Herstellungsverfahren und in der Regel durch Beimischung von Additiven in weiten Grenzen variieren. Kunststoffe werden bezüglich ihrer physikalischen Eigenschaften in drei großen Gruppen unterteilt: Thermoplaste, Duroplaste und Elastomere. Für die Herstellung von Verpackungen kommen überwiegend folgende Kunststoffsorten zum Einsatz: • Polyethylen (PE) • Polypropylen (PP) • Polystyrol (PS) • Polyethylenterephthalat (PET) • Polyvinylchlorid (PVC).
POP- persistant organic polutants (deutsch peristente organische Schadstoffe)
siehe auch POP-Abfall-ÜberwV
Die POP-Abfall-ÜberwV gilt für Erzeuger und Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger POP-haltiger Abfälle. Mit der neuen Verordnung (2017) werden die abfallrechtlichen Pflichten für eine Auswahl an nicht gefährlichen Abfällen, die unter die EU-POP-VO fallen sowie für Abfälle, die bei der Behandlung dieser Abfälle entstehen, festgelegt. Die Verordnung regelt die abfallrechtliche Überwachung für die dort näher bestimmten POP-haltigen Abfälle. Diese besteht aus einer Nachweis- und Registerführung, deren Vorgaben sich am Verfahren für gefährliche Abfälle nach den §§ 49 und 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung orientieren.
Die Verordnung über die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe-ProbAbfV Berlin regelt die gesetzeskonforme Entsorgung von „Problemabfällen (Schadstoff-Kleinmengen) im Bundesland Berlin. Unter Schadstoff-Kleinmengen werden Abfälle mit besonderem Schadstoffgehalt verstanden, die bei Handel, Handwerk, Gewerbe und Dienstleistung mit einem Aufkommen von unter 500 Kilogramm je Erzeuger und Jahr anfallen und deren ordnungsgemäße Entsorgung eine besondere Behandlung erfordert.
Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung bei. Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. Die gesetzliche Grundlage für die Produktverantwortung in der Abfallwirtschaft legt das Kreislaufwirtschaftsgesetz-KrWG (§§ 23-27). Dazu zählen Vorgaben für die Entwicklung langlebiger Produkte, den Einsatz von Sekundärrohstoffen bei der Herstellung sowie die Rücknahme und umweltgerechte Entsorgung nach Gebrauch. Das Verbot von Stoffen, Kennzeichnungspflichten sowie Rücknahmepflichten für Hersteller sowie den Handel unterstützen diese Ziele. Die Anforderungen an die abfallwirtschaftliche Produktverantwortung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verwertung/Beseitigung z.B. für Verpackungen, Fahrzeuge, Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte und Mineralöle werden in entsprechenden Gesetzen/Verordnungen konkretisiert:
- Verpackungsgesetz,
- Altfahrzeugverordnung,
- Batteriegesetz,
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz,
- Altölverordnung
Qualitätsmanagement (QM) bezeichnet alle organisatorischen Maßnahmen, die der Verbesserung der Prozessqualität, der Leistungen und damit den Produkten jeglicher Art dienen. Der Begriff Leistungen umfasst im QM die Dienstleistungen, geht aber über den üblichen Begriff hinaus und betrifft vor allem die innerorganisatorischen Leistungen. Qualitätsmanagement ist eine Kernaufgabe des Managements.
REACH ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registration, Evaluation, Authorisation, Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe)
Sie ist seit 2007 in Kraft und soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. REACH beruht auf dem Grundsatz, dass Hersteller, Importeure und Anwender die Verantwortung für ihre Chemikalien übernehmen: Sie müssen sicherstellen, dass Chemikalien, die sie herstellen und in Verkehr bringen, sicher verwendet werden. Kern ist Erstellung von Sicherheitsdatenblätter (SDB, MSDS) durch Hersteller/Inverkehrbringer von gefährlichen Stoffen
Als Grundsatz von REACH gilt: „no data – no market“ „keine Daten – kein Markt“. Die REACH-Verordnung gilt als eine der strengsten Chemikalienverordnungen der Welt.
Unter bestimmten Bedingungen kann das Nachweisverfahren gemäß der Nachweisverordnung – NachwV vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden. Somit werden Abfälle mehrerer Abfallerzeuger von einem Einsammler übernommen und einer Entsorgung zugeführt. Ein Sammelentsorgungsnachweis kann geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle 1. denselben Abfallschlüssel haben, 2. den gleichen Entsorgungsweg haben, 3. in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und 4. die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Sammelentsorgungsnachweis ist nicht übertragbar.
Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen die den Vorgaben der 12.BImSchV-Störfallverordnung unterliegen, haben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist. Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind. Er ist berechtigt und verpflichtet auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken, dem Betreiber unverzüglich ihm bekannt gewordene Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mitzuteilen, die Einhaltung von Vorschriften zu überwachen, die Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren sowie jährlich einen schriftlichen Bericht über getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen zu erstellen. Die Anforderungen an Fachkunde und Zuverlässigkeit von Störfallbeauftragten werden durch die 5.BImSchV geregelt.
Technische Regeln sind technische Vorschläge, meist aus dem Arbeitsschutzbereich, die als Empfehlung zur Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und damit verbundenen Tätigkeiten und Aufgaben dienen. Werden diese Empfehlungen eingehalten, ist davon auszugehen, dass die Anlage/Tätigkeit dem Stand der Technik entsprechend betrieben/durchgeführt worden ist.
Der Begriff Transmission wird aus dem Lateinischen von dem Wort „transmissio“ hergeleitet und bedeutet so viel wie die Übertragung bzw. die Übersendung. Als Transmission wird der Vorgang des Transports von Stoffen in die Umwelt bezeichnet.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRGS 520 gilt für die Errichtung und den Betrieb von stationären und mobilen Sammelstellen und von Zwischenlagern für gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen. Die TRGS 520 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Gemäß den Vorgaben der TRGS 520 muss der Arbeitgeber unter anderem für jede Sammelstelle und für jedes Zwischenlager eine zuverlässige und erfahrene Fachkraft als Verantwortlichen und eine entsprechend qualifizierte Vertretung benennen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte mindestens einmal jährlich, in Bezug auf die Lagerung mindestens alle zwei Jahre, aufgabenspezifisch fortgebildet werden. Die Fortbildungsmaßnahmen und die Teilnehmer sind zu dokumentieren. Hilfskräfte sind entsprechend einzuweisen.
Grundlehrgang TRGS 520 - Erwerb der Fachkunde Schadstoffsammlung
Umweltmanagement ist der Teilbereich des Managements einer Organisation (Unternehmen, Behörde, etc.), der sich mit den betrieblichen und behördlichen Umwelt(schutz)belangen beschäftigt.
Unter Umweltmanagement ist die Betriebsorganisation zu verstehen, in der Sie gemeinsam mit Ihren Mitarbeitern das Ziel der Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes verfolgen.
Umweltmanagement dient zur Sicherung einer nachhaltigen Umweltverträglichkeit der betrieblichen Produkte und Prozesse sowie der Verhaltensweisen der Mitarbeiter und Stakeholder
Der Umweltmanagement-Beauftragte (UMB) ist maßgeblich an der Einführung, der Aufrechterhaltung sowie der kontinuierlichen Verbesserung des Umwelt-Managementsystems gemäß DIN EN ISO 14001 oder EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) beteiligt. Der UMB kennt alle umweltrelevanten Prozesse des Unternehmens und steuert/kontrolliert diese mit Hilfe von Kennzahlen. Im Umgang mit Lieferanten, Entsorgern und Stakeholdern weiß der UMB welche Forderungen diese im Rahmen des unternehmensinternen Umweltmanagementsystems erfüllen müssen. Bis zur Revision der DIN EN ISO 14001:2015 war die Tätigkeit des Umweltmanagementbeauftragten-UMB explizit von der Norm gefordert. Mit der „neuen“ UM-Norm werden nun höhere Anforderungen an die Rolle und Verantwortung des Top-Managements bezüglich des Umweltmanagements gestellt. Damit die oberste Leitungsebene diese Verantwortlichkeit nicht auf eine Person abwälzt, stellt die Rolle des Beauftragten der Leitung keine ausdrückliche Normforderung mehr da. Die Aufgaben des UMB bleiben jedoch erhalten und müssen auch weiterhin erfüllt werden. So kann die oberste Leitung trotz der stärkeren Gewichtung ihrer Rolle Aufgaben an eine oder auch mehrere fachkundige Personen delegieren.
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) trat am 1. August 2017 in Kraft. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall = Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV
Die Abfallbeauftragtenverordnung wurde am 01. Juni 2017 novelliert. Sie regelt grundsätzlich die Bestellpflichten (z. B. für Hersteller, Betreiber, Rücknahmesysteme - VerpackV, ElektroG, BattG, freiwillige Rücknahme) sowie Vorgaben an Fachkunde und Zuverlässigkeit von Abfallbeauftragten. Durch die neue Abfallbeauftragtenverordnung wird der Kreis der Unternehmen, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen, erheblich erweitert.
Das neue Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen Verpackungsgesetz – VerpackG) gilt seit 01.01. 2019 und hat die Verpackungsverordnung-VerpackV von 1991/98 abgelöst. Sowohl VerpackV als auch VerpackG gelten für alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen in Verkehr bringen. Hiermit wird unter anderem die Produktverantwortung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes KrWG umgesetzt. Jeder, der gefüllte Verpackungen in Verkehr bringt, muss Rücknahme und Verwertung sicherstellen. Das neue VerpackG sieht zahlreiche neue Pflichten für Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen, Vertreiber, Sachverständige, duale Systeme usw. vor. Die neue Zentrale Stelle übernimmt unter anderem die Prüfung von Vollständigkeitserklärungen. Bei Verstößen gegen das VerpackG können Bußgelder bis zu 200.000 € erhoben werden.
Das VerpackG regelt unter anderem:
- Verpackungsdefinitionen
- Systembeteiligungspflichten
- Registrierung bei der Zentralen Stelle
- Anforderungen an Verwertung von Verpackungsabfällen
- Meldepflichten der Systeme
- Beteiligungsentgelte unter Berücksichtigung ökologischen Kriterien wie Recyclingfähigkeit Einsatz von Recyclaten bei Verpackungsherstellung
- Rechte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Marktüberwachung durch die Zentrale Stelle
- Pfandpflichterweiterungen bei Einweggetränkeverpackungen
- Hinweisschilder für Einweg- oder Mehrwegverpackungen in Verkaufsstellen
Ziel der Verpackungsverordnung war 1991 die Reduzierung des Aufkommens von Verpackungsmüll. Mit der Verpackungsverordnung wurde die deutsche Wirtschaft verpflichtet, Verpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen und bei deren Entsorgung mitzuwirken. Bis dahin waren die Gemeinden für die Verpackungsentsorgung zuständig. Es wurde erstmals das Prinzip der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung für Hersteller und Vertreiber eingeführt, welche sich auch heute noch im Kreislaufwirtschaftsgesetz (§§ 23-27) wiederfindet. Auf der Grundlage der Produktverantwortung wurde in Deutschland ein flächendeckendes Sammel- und Entsorgungssystem, das Duale System Deutschland implementiert.
Die Verpackungsverordnung wurde am 01.01.2019 durch das Verpackungsgesetz ersetzt.
In einigen Bundesländern und Kommunen gibt es neben dem gelben Sack auch die Wertstofftonne (gelbe Tonne) zur Erfassung von gut recycelbaren Wertstoffen. In der Wertstofftonne werden neben Leichtverpackungen auch alle anderen Abfälle – sogenannte stoffgleiche Nichtverpackungen - aus Kunststoff, Metall und Verbundstoff gesammelt. „Stoffgleiche Nichtverpackungen“ sind Wertstoffe aus Kunststoffen, Verbundmaterial, Aluminium oder Weißblech, die keine Verpackungen sind - beispielsweise Küchenutensilien wie Kochtöpfe aus Aluminium, defektes Spielzeug aus Kunststoff, usw. Ab 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft, welches dann den Kommunen ermöglicht, selbst zu regeln, wie Wertstoffe eingesammelt werden sollen.
Absetzcontainer oder umgangssprachlich Mulden müssen für eine korrekte Ladungssicherung als Vorbereitung zum Transport mittels geeigneter Zurrmittel mit dem Fahrzeug/ Anhänger kraftschlüßig verbunden werden. Das Sicherungsprinzip einer X-Verzurrung ist im Gegensatz zur Y-Verzurrung (Niederzurren) ein Direktzurren. Hier muss die Ladung mit der zulässigen Zugkraft der Zurrmittel und der Sicherungskraft der Zurrpunkte auf der Ladefläche festgehalten werden.
Absetzcontainer oder umgangssprachlich Mulden müssen für eine korrekte Ladungssicherung als Vorbereitung zum Transport mittels geeigneter Zurrmittel mit dem Fahrzeug/ Anhänger kraftschlüßig verbunden werden. Gemäß den Vorgaben der VDI 2700 Blatt 17 ist als anerkannte Regel der Technik definiert, dass das einfache Niederzurren mittels Y-Verzurrung vor allem bei gefüllten Absetzcontainern, nicht ausreichend ist. Eine sichere Variante ist die Schrägzurrung X-V- oder Trapezzurrung mit festem Anschluss am Zurrpunkt und am Aufhängezapfen.
Als Zertifizierung bezeichnet man ein Verfahren, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter qualitativer und/oder (umwelt-)rechtlicher Anforderungen nachgewiesen wird. Die Zertifizierung ist ein Teilprozess der Konformitätsbewertung. Zertifizierungen werden oft zeitlich befristet von unabhängigen Zertifizierungsstellen oft auch Technische Überwachungsorganisation (TüO) vorgenommen und hinsichtlich der Standards unabhängig und in zeitlich festgelegtem Rahmen kontrolliert. Die bekannteste Norm, nach welcher viele Unternehmen Ihre Standards zum Beispiel bei Produktion zertifizieren lassen ist die Qualitätsmanagementnorm DIN EN ISO 9001. Im Umwelt- und Energiebereich sind die vorherrschenden Normen DIN EN ISO 14001, EMAS und DIN EN ISO 50001. In der Entsorgungswirtschaft ist die Zertifizierung zum „Entsorgungsfachbetrieb – Efb“ ein wichtiges Qualitätsmerkmal. Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Tätigkeiten des Entsorgungsfachbetriebs-Efb sind in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV geregelt.