Änderungen der Energie- und Stromsteuerverordnung (EnergieStV, StromStV)

Im Jahr 2017 wurden das Energie- und das Stromsteuergesetz geändert. Deshalb war auch eine Anpassung der Energie- sowie Stromsteuerverordnung (EnergieStV, StromStV) notwendig.  Zum 1. Januar 2018 wurde der energiewirtschaftliche Begriff der Kundenanlage in das Stromsteuerrecht übernommen. Wer Strom an Dritte auf seinem Betriebsgelände liefert (ohne eigene Stromerzeugung) gilt nun als Betreiber der Kundenanlage als Letztverbraucher und nicht als Versorger. Produziert der Betreiber der Kundenanlage jedoch auf dem Betriebsgelände Strom und liefert diesen an Dritte auf dem Betriebsgelände, so ist er in Bezug auf die eigenerzeugte Menge als Versorger eingestuft. Weiterhin müssen Unternehmen auf Rechnungen gegenüber gewerblichen Letztverbrauchern die mehr als 10 Megawatt Strom beziehen die Steuerbegünstigungen nach § 9 Stromsteuergesetz (StromStG) gesondert ausweisen. Eine Nichteinhaltung ist als Ordnungswidrigkeit unter anderem nach § 20 Nr. 4a StromStV eingestuft.