VerpackG: Pflichten für Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer, Vertreiber ab 01.01.2019
Das neue Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)) tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und löst die Verpackungsverordnung-VerpackV ab.
Ab 01. Januar 2019 gelten dann neue Pflichten unter anderem für Hersteller und Erstinverkehrbringer von gefüllten Verpackungen, Vertreiber, Sachverständige, duale Systeme usw.
Beispiele:
- Pflicht zur Registrierung bei der Zentralen Stelle und zur Mitteilung von Änderungen, Systembeteiligungspflicht für alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
- Pflicht zur Datenmeldung
- Abgabe/ Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung
- Erweiterte Angaben bei der Abgabe der Vollständigkeitserklärung
- Angaben zu zurückgenommenen und verwerteten unverkäuflichen oder beschädigten Verpackungen
- Rückforderung von Systembeteiligungsentgelten und Dokumentation der Rücknahme und Verwertung der beschädigten/unverkäuflichen Verpackungen,
- Sicherheitsleistung für Betreiber von Branchenlösungen auf Verlangen der Zentralen Stelle, (gilt seit Juli 2017)
Gesetzestext VerpackG im Bundesgesetzblatt