VerpackG: Pflichten für Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer, Vertreiber ab 01.01.2019

Das neue Verpackungsgesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)) tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und löst die Verpackungsverordnung-VerpackV ab.

Ab 01. Januar 2019 gelten dann neue Pflichten unter anderem für Hersteller und  Erstinverkehrbringer von gefüllten Verpackungen, Vertreiber, Sachverständige, duale Systeme usw.

Beispiele:

  • Pflicht zur Registrierung bei der Zentralen Stelle und zur Mitteilung von Änderungen, Systembeteiligungspflicht für alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
  • Pflicht zur Datenmeldung
  • Abgabe/ Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung
  • Erweiterte Angaben bei der Abgabe der Vollständigkeitserklärung
  • Angaben zu zurückgenommenen und verwerteten unverkäuflichen oder beschädigten Verpackungen
  • Rückforderung von Systembeteiligungsentgelten und Dokumentation der Rücknahme und Verwertung der beschädigten/unverkäuflichen Verpackungen,
  • Sicherheitsleistung für Betreiber von Branchenlösungen auf Verlangen der Zentralen Stelle, (gilt seit Juli 2017)

Gesetzestext VerpackG im Bundesgesetzblatt