Ersatzbaustoffverordnung (EBV) - FAQ
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat auf Ihren Seiten einen fast 50-seitigen Katalog zu Fragen und Antworten (FAQ) rund um die am 01.08.2023 in Kraft tretende Ersatzbaustoffverordnung (EBV) veröffentlicht inklusive Glossar, Abkürzungsverzeichnis und Prüfschemen. Die EBV soll bundesweit einheitliche Anforderungen an die Verwertung / Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe, dem mengenmäßig größten Abfallsektor in Deutschland, regeln.
https://www.laga-online.de/documents/faq-zur-ebv-version-1_1685085674.pdf
Novellierung Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Novellierung Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Bioabfälle sind mengenmäßig der größte getrennt gesammelte Abfallstrom im Bereich der Siedlungsabfälle. In Deutschland beträgt der Anteil der Bioabfälle im Siedlungsabfallaufkommen bis zu 40% und es werden jährlich rund 14 Mio. Tonnen biologisch abbaubare Abfälle in Kompostierungs- & Vergärungs- bzw. Biogasanlagen behandelt und somit hochwertig im Kreislauf gehalten.
Kern der Novelle sind neue Vorgaben für die Entfrachtung von Fremdstoffen aus Bioabfällen (insbesondere Kunststoffe) bevor sie in biologischen Behandlungsanlagen verwertet werden. Zukünftig dürfen im Bioabfall nur noch maximal 0,5% Stör-/Kunststoffe enthalten sein. Stammen die Bioabfälle aus der Biotonne von privaten Haushaltungen liegt die Obergrenze bei 1% Stör-/Kunststoffe.
Biologisch abbaubare Kunststoffbeutel müssen als industriell kompostierbar zugelassen (zertifiziert) und mit einem neuen Logo (siehe unten) versehen sein. Der zugelassene und gekennzeichnete Sammelbeutel darf auch dann erst in die Biotonne, wenn der öffentlich rechtliche Entsorgungsträger (örE) in der jeweiligen Kommune dies zulässt.
Die Änderungen der BioAbfV treten gestuft in Kraft:
- 1. Mai 2023 (allgemeines Inkrafttreten),
- 1. November 2023 (neuer Anhang 5 Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen) und
- 1. Mai 2025 (neuer Paragraf 2a – Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung)
Novellierung Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Novellierung Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Bioabfälle sind mengenmäßig der größte getrennt gesammelte Abfallstrom im Bereich der Siedlungsabfälle. In Deutschland beträgt der Anteil der Bioabfälle im Siedlungsabfallaufkommen bis zu 40% und es werden jährlich rund 14 Mio. Tonnen biologisch abbaubare Abfälle in Kompostierungs- & Vergärungs- bzw. Biogasanlagen behandelt und somit hochwertig im Kreislauf gehalten.
Kern der Novelle sind neue Vorgaben für die Entfrachtung von Fremdstoffen aus Bioabfällen (insbesondere Kunststoffe) bevor sie in biologischen Behandlungsanlagen verwertet werden. Zukünftig dürfen im Bioabfall nur noch maximal 0,5% Stör-/Kunststoffe enthalten sein. Stammen die Bioabfälle aus der Biotonne von privaten Haushaltungen liegt die Obergrenze bei 1% Stör-/Kunststoffe.
Biologisch abbaubare Kunststoffbeutel müssen als industriell kompostierbar zugelassen (zertifiziert) und mit einem neuen Logo (siehe unten) versehen sein. Der zugelassene und gekennzeichnete Sammelbeutel darf auch dann erst in die Biotonne, wenn der öffentlich rechtliche Entsorgungsträger (örE) in der jeweiligen Kommune dies zulässt.
Die Änderungen der BioAbfV treten gestuft in Kraft:
- 1. Mai 2023 (allgemeines Inkrafttreten),
- 1. November 2023 (neuer Anhang 5 Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen) und
- 1. Mai 2025 (neuer Paragraf 2a – Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung)
Wesentliche Änderungen des Verpackungsgesetzes zum 1. Juli 2022
Bis spätestens 1. Juli 2022 müssen sich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweiligen Verpackungsart, für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen genauso wie für Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen usw. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben, sind betroffen: Sie müssen sich ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot. Der Registrierungsprozess startet am 5. Mai 2022 auf den Seiten der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Quelle und Link: Zentrale Stelle Verpackungsregister
Mantelverordnung
Der Bundesrat hat am 25.06.2021 der Einführung der Mantelverordnung zugestimmt. Somit neigt sich ein 15 Jahre währendes Tauziehen dem Ende. Zu den wichtigsten Neuerungen zählen die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Die Verordnungen stellen Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe sowie an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen. Sie werden erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich festgelegt. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren wird die Mantelverordnung im Sommer 2023 in Kraft treten. Im Herbst 2025 steht bereits eine Evaluierung des Verordnungspakets an.
Wesentliche rechtliche Regelungen:
- Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung
- erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe festgelegt
- mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind u. a. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen
- Verordnung gibt für die jeweiligen Ersatzbaustoffe bzw. deren einzelne Klassen Grenzwerte in Bezug auf bestimmte Schadstoffe vor
- Einhaltung ist durch den Hersteller mittels Güteüberwachung zu gewährleisten
- an Grenzwerte angepasste Einbauweisen, die vom Verwender beim Einbau in das technische Bauwerk entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu beachten sind
- Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
- Anforderungen an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen werden erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich festgelegt
- Regelungsbereich wurde auf das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ausgedehnt
- Verordnung wurde um Aspekte des physikalischen Bodenschutzes, die bodenkundliche Baubegleitung sowie die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wind erweitert
- Methoden zur Bestimmung von Schadstoffgehalten wurden aktualisiert
https://www.bmu.de/faqs/mantelverordnung/
Entsorgung von Schnelltests und Impfresten im Rahmen der CoVid-19 Pandemiebekämpfung
Das Umweltbundesamt (UBA) hat gemeinsam mit dem Robert Koch-Institut (RKI), dem Paul-Ehrlich-Institut und anderen Institutionen Empfehlungen zum Umgang mit anfallenden Abfällen im Zusammenhang mit COVID-19 herausgegeben und mit der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) abgestimmt.
Für gebrauchte Impfstoff-Durchstechflaschen bzw. gebrauchte Schnelltests, die in mobilen oder stationären Impf- und Testzentren anfallen, ist davon auszugehen, dass diese als nicht gefährliche Abfälle unter AVV 18 01 04 eingestuft und gemeinsam mit Siedlungsabfällen entsorgt werden können. Beim Anfall von spitzen und scharfen Gegenständen (z.B. Kanülen) sind bei der Abfallentsorgung die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu beachten und das Verletzungsrisiko durch eine bruch- und durchstichfeste Verpackung zu minimieren.
Abgelaufener oder aus Gründen der Qualitätssicherung nicht eingesetzter Impfstoff (z.B. Unterbrechung der Kühlkette), ist wie Produktionsabfall zu behandeln und unter Beachtung der Verpackungsvorgaben der Entsorgungsanlage und zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung als AVV 18 01 09 dokumentiert einer geeigneten thermischen Behandlung zuzuführen.
Weiterführende Hinweise für die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes finden sich in der Vollzugshilfe LAGA M18.
In eigener Sache
Es ist derzeit leider nicht absehbar, wie und wohin sich die Pandemie und die damit verbundenen, oft kurzfristigen politischen Entscheidungen, noch entwickeln werden. Aus diesem Grund sind wir leider gezwungen, alle Seminare bis einschließlich Juli 2021 grundsätzlich als Onlineveranstaltungen anzubieten. Alle Veranstaltungen können auch optional als Hybridoption (Online oder Präsenz) gebucht werden, falls es die Fallzahlen/Inzidenzen/R-Wertentwicklungen/politischen Entscheidungen usw. zulassen. Sollte zum Zeitpunkt der Durchführung eines Seminars keine Präsenz möglich sein, findet die Veranstaltung in jedem Fall komplett online statt. Wir hoffen weiterhin auf Ihr Verständnis!
Bleiben Sie gesund! Bleiben Sie stark! Bleiben Sie optimistisch! Bleiben Sie uns gewogen!
Herzliche Grüße
Ihr kenic Team
Berufsbedingte Kontakte und Schutzmaßnahmen SARS-CoV-2
Berufsbedingte Kontakte mit SARS-CoV-2 können branchenübergreifend durch direkten oder indirekten Kontakt mit infizierten Personen derzeit vermehrt auftreten. Für Beschäftigte, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit SARS-CoV-2 in Kontakt kommen können, gelten die BioStoffV und die einschlägigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), erstellt vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat 10 Arbeitsschutzstandards COVID 19 vorgestellt.
Weiterhin hat die DGUV umfangreiche Informationen zum Schutz von Beschäftigen bereitgestellt: https://www.dguv.de/de/praevention/corona/index.jsp
Branchenübergreifend wird auf die 10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung hingewiesen: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2054
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben branchenspezifische Handlungshilfen für Unternehmen auf Sonderseiten zum Schutz der Beschäftigten bereitgestellt. Unter anderem für Verkehrswesen, Handwerk-, Reinigungs- und Baugewerbe, Einzelhandel, Gesundheitswesen usw.: https://www.dguv.de/de/praevention/corona/sonderseiten-corona/index.jsp
COVID-19 - Informationen für Teilnehmer und Interessenten
Liebe Teilnehmer und Interessenten,
im Zuge der aktuellen Situation hinsichtlich COVID-19 unterstützen wir das Vorgehen der Bundesregierung, soziale Kontakte nach Möglichkeit zu vermeiden.
Da wir wissen, dass Sie rechtlich zur Fachkunde verpflichtet sind und dies mitunter auch zeitkritisch, werden wir ab dem 23. März 2020 in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin alle Seminare bis voraussichtlich Mai 2020 als sichere Online-Videokonferenzen durchführen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gern telefonisch unter 030/44043810 bzw. per Mail seminar@kenic.de zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund und uns gewogen!
Ihr kenic-Team
Serie: EU-Aktionsplan zur Müllvermeidung 2020
Die Europäische Kommission hat am 11.03.2020 den Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft als Teil des „Green Deals“ der EU auf den Weg gebracht. Der neue Plan setzt unter anderem auf nachhaltig designte Produkte, mehr Rechte für Verbraucher und umfangreiche Abfallvermeidungsstrategien. Anfallende Abfallströme sollen hochwertig im Kreislauf geführt werden, insbesondere durch Wiederverwendung und Recycling. Der Export von Abfällen aus der EU soll ebenfalls stark beschränkt werden. Weitere Eckpunkte sind unter anderem Vorgaben für:
- Geschlossene Kreisläufe
- Verbraucherstärkung
- Verpackungsrecycling
- Kunststoffrezyklate
- Textilwiederverwendung
- Baustoffrezyklate
- Lebensmittelwiederverwendung
Bis spätestens 2021 sollen die Pläne in nationale Gesetze umgesetzt werden. Wir werden Sie in den nächsten Folgen über die Entwicklung informieren und Hinweise zur Vorbereitung für Ihre Unternehmensbereiche u.a. Produktentwicklung, Verpackungstechnik, Reparaturservice und technischen Umweltschutz geben. Wir bieten Ihnen darüber hinaus auch eine Beratung zu dem Thema. Kontaktieren Sie uns gerne.
Einsatz von Betriebsbeauftragten des technischen Umweltschutzes
Mit steigender Größe eines Unternehmens und einem damit einhergehenden höheren Verbrauch von Ressourcen, kann ein Betrieb rechtlich dazu verpflichtet sein, einen Betriebsbeauftragten für den technischen Umweltschutz einzustellen. Diese Pflicht ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Vorgaben. Ein Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz ist beispielsweise dann einzustellen, wenn der Betrieb von BImSchG-genehmigungsbedürftigen Anlagen mit bestimmten Gefährdungsmerkmalen vorliegt. Ähnliche Vorgaben enthält auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), hier muss in der Regel ab einer Abwassereinleitung von 750 m³ pro Tag ein Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz berufen werden. Eine weitere Pflicht zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), hier ist ab einer bestimmten anfallenden Menge ein Abfallbeauftragter zu bestimmen.
Bis vor kurzem galt, dass eine Person die Betriebsbeauftragung für verschiedene Bereiche des technischen Umweltschutzes übernehmen kann. Dies gilt nach der Novellierung der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) jedoch nicht mehr! Es ist hingegen nach wie vor zulässig, als Immissionsschutzbeauftragter die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten zu erfüllen und umgekehrt. Die Vorteile liegen auf der Hand: Da sich die Aufgabenbereiche und damit auch die Anforderungen an den jeweiligen Betriebsbeauftragten überschneiden, können Maßnahmen die sich aus verschiedenen Gesetzen ergeben, von einer einzigen Person koordiniert werden. So können Investitionen besonders effizient gestaltet werden.
Bei der Bestellung eines Betriebsbeauftragten ist unbedingt darauf zu achten, dass die Person über die notwendigen zeitlichen Ressourcen, die Zuverlässigkeit sowie die entsprechenden Befugnisse zur sachgemäßen Erfüllung der Aufgaben als auch der gesetzlichen Pflichten verfügt. Dies ist von der Betriebsleitung sicherzustellen. Mit unseren Seminaren zur Erlangung der behördlich vorgeschriebenen Fachkunden unterstützen wir Sie gern bei der Umsetzung.