Wesentliche Änderungen des Verpackungsgesetzes zum 1. Juli 2022

Bis spätestens 1. Juli 2022 müssen sich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweiligen Verpackungsart, für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen genauso wie für Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen usw. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben, sind betroffen: Sie müssen sich ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot. Der Registrierungsprozess startet am 5. Mai 2022 auf den Seiten der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Quelle und Link: Zentrale Stelle Verpackungsregister

Klimaschutzgesetz 2021 (Novelle)

Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Klimaschutzgesetzes verabschiedet. Am Freitag, dem 25. Juni 2021 hat es abschließend den Bundesrat passiert. Das Gesetz soll auf einen entschlosseneren Klimaschutz hinwirken sowie einer faireren Aufteilung der Klimaschutzanstrengungen zwischen den jetzigen und künftigen Generationen dienen. Mit der Novelle wird auch das neue EU-Klimaziel für 2030 berücksichtigt.

Die größte Änderung ist, dass das Ziel Treibhausgasneutralität zu erreichen nun bereits 2045 erreicht werden soll. Für die Jahrzehnte davor sind mehrere Zwischenziele eingeplant. Die Treibhausgasminderung gegenüber 1990 soll im Jahr 2030 statt 55% nun bereits 65% erreichen. 2040 sind 88% angesetzt. Zudem werden die jährlich zulässigen CO2-Emissionsmengen für einzelne Sektoren wie der Energiewirtschaft, der Industrie, dem Verkehr oder dem Gebäudebereich abgesenkt.

Ein besonderer Fokus bei den neuen Zielvorgaben liegt auf dem Erhalt und Ausbau natürlicher Senken wie Wälder und Moore. Diese sind essentiell um verbleibende Restemissionen zu kompensieren. Nach dem Erreichen der Klimaneutralität werden negative Emissionen angestrebt, d.h. es sollen mehr Treibhausgase durch natürliche Senken eingebunden werden, als generell ausgestoßen werden. Die hierzu notwendigen Maßnahmen wie Waldum- und -ausbau sowie die Vernässung von Mooren beginnt bereits jetzt, da für einen effektiven Senkenausbau ein entsprechend langer Vorlauf notwendig ist.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/klimaschutzgesetz-2021-1913672

In eigener Sache

Es ist derzeit leider nicht absehbar, wie und wohin sich die Pandemie und die damit verbundenen, oft kurzfristigen politischen Entscheidungen, noch entwickeln werden. Aus diesem Grund sind wir leider gezwungen, alle Seminare bis einschließlich Juli 2021 grundsätzlich als Onlineveranstaltungen anzubieten. Alle Veranstaltungen können auch optional als Hybridoption (Online oder Präsenz) gebucht werden, falls es die Fallzahlen/Inzidenzen/R-Wertentwicklungen/politischen Entscheidungen usw. zulassen. Sollte zum Zeitpunkt der Durchführung eines Seminars keine Präsenz möglich sein, findet die Veranstaltung in jedem Fall komplett online statt. Wir hoffen weiterhin auf Ihr Verständnis!

Bleiben Sie gesund! Bleiben Sie stark! Bleiben Sie optimistisch! Bleiben Sie uns gewogen!

Herzliche Grüße
Ihr kenic Team

Berufsbedingte Kontakte und Schutzmaßnahmen SARS-CoV-2

Berufsbedingte Kontakte mit SARS-CoV-2 können branchenübergreifend durch direkten oder indirekten Kontakt mit infizierten Personen derzeit vermehrt auftreten. Für Beschäftigte, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit SARS-CoV-2 in Kontakt kommen können, gelten die BioStoffV und die einschlägigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), erstellt vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat 10 Arbeitsschutzstandards COVID 19 vorgestellt.

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/einheitlicher-arbeitsschutz-gegen-coronavirus.html

Weiterhin hat die DGUV umfangreiche Informationen zum Schutz von Beschäftigen bereitgestellt: https://www.dguv.de/de/praevention/corona/index.jsp

Branchenübergreifend wird auf die 10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung hingewiesen: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2054

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben branchenspezifische Handlungshilfen für Unternehmen auf Sonderseiten zum Schutz der Beschäftigten bereitgestellt. Unter anderem für Verkehrswesen, Handwerk-, Reinigungs- und Baugewerbe, Einzelhandel, Gesundheitswesen usw.: https://www.dguv.de/de/praevention/corona/sonderseiten-corona/index.jsp

Umweltcompliance

Jedes Unternehmen ist aufgrund seiner individuellen Tätigkeiten darauf angewiesen, einen Aktionsmodus festzulegen, auf dessen Basis die Umsetzung von gesetzlichen Regelungen gewährleistet ist. Der Begriff der Umwelt(rechts)compliance erfasst dabei die Sicherstellung der rechtskonformen Anwendung und Umsetzung von umweltrechtlichen Bestimmungen, Vorgaben und Anforderungen. Diese muss jedes Unternehmen individuell ausarbeiten, festlegen und implementieren.

Dazu ist es notwendig, dass alle das Unternehmen betreffenden, umweltrechtlichen Regelungen und Pflichten bekannt sind. Die zu erstellende Pflichtenstruktur des Betriebs kann im Rahmen eines umweltrechtlichen Rechtskatasters operativ angewandt und mittels digitalem Rechtskataster unterstützt werden. Neben der Ermittlung der konkreten umweltrechtlichen Pflichten des Unternehmens, ist die Vorbereitung deren Umsetzung essenziell. Die Fragen gegenüber wem, wie, wann, wo und mit welchen Ressourcen eine Pflichtenerfüllung besteht, sind zu beantworten. Darauf aufbauend muss eine rechtskonforme Umsetzung der Pflichten sowie deren Dokumentation gewährleistet sein.

Um den Anforderungen des sich stetig ändernden Umweltrechts dauerhaft gerecht zu werden, ist ein interner Überprüfungsmechanismus zur Pflege der Pflichtenstruktur zu etablieren. In der Umweltcompliance sind außerdem stets weitere Faktoren, die sich aus einer jeweiligen Pflicht ergeben, sowie die individuelle Unternehmensstruktur zu berücksichtigen. Neben einer negativen Beeinträchtigung der Umwelt können Verstöße gegen umweltrechtliche Pflichten schwerwiegende Konsequenzen haben, die von einem Bußgeld (bei Verstoß gegen das Verpackungsgesetz beispielsweise bis zu 200.000 €) über eine Ahndung als Straftat bis hin zur Untersagung des weiteren Betriebs von Anlagen reichen.

IHK-Merkblatt: Erste Schritte für betriebliche Umweltcompliance