Entsorgung von Polystyrol-Dämmplatten aus dem Baubereich (HBCD-haltig)
Im Baubereich werden seit vielen Jahren zur Isolierung Dämmplatten aus Polystyrolschaum eingesetzt. Diese Platten sind unter anderem im Bereich von Fassaden, Kellern, Dächern oder Bodenplatten von Gebäuden verbaut. Zur Brandhemmung wurde dem Kunststoff Polystyrol, ein Flammschutzmittel beigefügt. Seit 1955 wurde hierzu in großem Maße Hexabromcyclododecan (HBCD oder auch HBCDD) verwendet.
HBCD ist ein persistenter und bioakkumulierbarer Schadstoff und ist ab 30.09.2016 in
der POP-Verordnung (Persistent Organic Pollutants oder auch persistente organische Schadstoffe) gelistet. Der Abfall muss als gefährlich eingestuft werden, wenn der HBCD-Gehalt ≥ 1.000 mg/kg OS (Originalsubstanz) beträgt. Wenn Dämmplatten HBCD-haltig sind, ist der Gehalt herstellungsbedingt immer so hoch, dass diese der POP-Verordnung unterfallen und als gefährlich einzustufen sind.
Bei Polystyrol-Dämmplatten, die aus Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen stammen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese so schadstoffbelastet sind, dass die Schadstoffe zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall führen. Dem Abfall ist der Abfallschlüssel 170603* (anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält) zuzuordnen.
Eine sortenreine Erfassung und Trennung der Dämmplatten von anderen Bau- und Abbruchabfällen bereits auf der Baustelle ist daher unerlässlich. Ist keine Trennung möglich, bewirkt der HBCD-haltige Polystyrolanteil eine Einstufung des gesamten Verbundabfalls bzw. des Abfallgemisches als gefährlich.