Anzeigepflicht für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern ab 19. Juli 2018 gemäß 42. BImSchV

Am 19.07.2018 treten die Anzeigepflichten nach § 13 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft.

Die Anzeigepflicht gemäß § 13, 42. BImSchV ist gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden umzusetzen bei:

  • Neuanlagen,
  • Bestandsanlagen,
  • Änderung von Anlagen,
  • Anlagenstilllegung,
  • Betreiberwechsel.

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_42/__13.html