Pflichtpraktikum

Ab September/Oktober 2026 bieten wir ein Pflichtpraktikum im Bereich Umweltmanagement / Kreislaufwirtschaft für die Dauer von mindestens 5 bzw. 6 Monaten.

Deine Aufgaben:

  • Unterstützung bei der Erstellung & Bearbeitung der Schulungsunterlagen
  • Inhaltliche Weiterentwicklung des Schulungs- und Seminarportfolios
  • Recherche von gesetzlichen Grundlagen im Umweltrecht
  • Organisatorische Begleitung (Vor- und Nachbereitung) der Lehrgänge

Deine Qualifikationen

  • Studiengang: Umweltverfahrenstechnik, Umwelt und Nachhaltigkeit, Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsingenieurwesen oder    vergleichbarer Studiengang
  • IT-Kenntnisse: Sicherer Umgang mit MS-Office
  • Persönliche Kompetenzen: Schnelle Auffassungsgabe, Teamfähigkeit, Eigeninitiative, Einsatzbereitschaft; Interesse an technischem Umweltschutz, Kreislaufwirtschaft, Nachhaltigkeit

Wir bieten

  • 1.200 € Vergütung / Monat (4-Tage-Woche = 32 Stunden)
  • Teilnahme an unseren staatlich anerkannten Fachkundelehrgängen mit Zertifikat für Deine weitere Laufbahn
  • Wertvolle Praxiseinblicke in einem hilfsbereiten Team
  • Anschließende Bachelor-/Masterthesis möglich

Bitte richte Deine Bewerbung an zukunft@kenic.de.

Wir freuen uns von Dir zu hören.

Statusbericht der deutschen Kreislaufwirtschaft 2026

Der Statusbericht der deutschen Kreislaufwirtschaft 2026 liefert aktuelle Einblicke in eine zentrale Zukunftsbranche. Über 322.000 Erwerbstätige in rund 9.500 Unternehmen tragen täglich dazu bei, Ressourcen im Kreislauf zu halten. Der Jahresumsatz liegt inzwischen bei rund 106 Milliarden Euro.

Der Bericht zeigt, wie sich die Branche vom klassischen Recycling hin zu einer umfassenden Circular Economy entwickelt. Themen wie KI-gestützte Sortierung oder der digitale Produktpass verdeutlichen die Dynamik und Innovationskraft.

Eine fundierte Grundlage für alle, die sich mit der grünen Transformation und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen beschäftigen.

Herausgeber sind 15 Spitzenverbände der Branche sowie die IFAT. Wissenschaftlich begleitet wurde der Bericht von Prognos AG, INFA GmbH und INZIN e.V..

Hier geht es zum vollständigen Bericht: https://lnkd.in/dDTDjsJf

Neue Abfallschlüssel für batteriebezogene Abfälle

Ab dem 09.12.2026 wird die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) angepasst. Ziel ist eine eindeutigere Einstufung von Batterieabfällen und eine bessere Rückführung wertvoller Rohstoffe in den Stoffkreislauf.

Die Änderungen betreffen Erzeuger, Entsorger, Entsorgungsfachbetriebe und Beförderer sowie Händler und Makler gleichermaßen. Wir haben die wichtigsten Pflichten aus dem Merkblatt der  SBB zusammengefasst:

Die Abfallschlüssel für batteriebezogene Abfälle werden in der AVV angepasst. Hintergrund ist der Delegierte Beschluss (EU) 2025/934.

Ziele der Änderung:

  • eindeutige Zuordnung von Batterieabfällen
  • Berücksichtigung neuer Batterietypen
  • bessere Rückgewinnung von Rohstoffen

Viele batteriebezogene Abfälle werden künftig eigenständigen Abfallschlüsseln zugeordnet.

Pflichten für Erzeuger

  • Abfallschlüssel prüfen (neu, gestrichen, Spiegeleintrag)
  • Gefährlichkeit bei Spiegeleinträgen ermitteln
  • Entsorger und Beförderer informieren
  • neue Entsorgungsnachweise rechtzeitig vorbereiten
  • Einsammler über neue Abfallschlüssel informieren

Pflichten für Entsorger

  • Genehmigung auf betroffene Abfallschlüssel prüfen
  • Änderungen mit Genehmigungsbehörde klären
  • neue Entsorgungsnachweise vorbereiten
  • Abfallschlüssel in bestehenden Nachweisen nicht änderbar
  • Abstimmung mit Erzeugern und Beförderern

Pflichten für Entsorgungsfachbetriebe

  • Änderungen der “Technischen Überwachungsorganisation” anzeigen
  • Zertifikat auf neue Abfallschlüssel prüfen
  • Abgleich mit Genehmigung durchführen
  • Privilegiertes Nachweisverfahren prüfen
  • Landesrechtliche Andienung beachten

Pflichten für Beförderer

  • Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG anpassen
  • Abstimmung mit Behörde oder Zertifizierungsstelle
  • Neuer Abfallschlüssel = neuer Sammelentsorgungsnachweis

 


 

Die neue 45. BImSchV

Was Unternehmen jetzt zur neuen 45. BImSchV wissen müssen

Neue Anforderungen an Umweltmanagement & Umweltleistungswerte

(Basierend auf Referentenentwurf BMUV)

Kurzüberblick

Mit der geplanten 45. BImSchV (IE-Management-Verordnung) kommen auf viele Unternehmen deutlich verschärfte Anforderungen zu:

  • Verpflichtendes Umweltmanagementsystem (UMS)
  • Erhöhte Anforderungen an Dokumentation und Organisation
  • Konkrete Umweltleistungswerte im Fokus

Frist: spätestens 1. Juli 2030

Hintergrund & Ziel

Warum gibt es eine neue Verordnung?

  • Umsetzung der novellierten EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED)
  • Anpassungsbedarf im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Einführung einer eigenständigen IE-Management-Verordnung

Ziel: Sicherstellung einer einheitlichen und fristgerechten Umsetzung europäischen Umweltrechts in Deutschland.

Anwendungsbereich

Die Verordnung betrifft insbesondere:

  • Genehmigungspflichtige Anlagen nach 4. BImSchV
  • Bestimmte zulassungspflichtige Deponien
  • Gewinnungs- und Aufbereitungsbetriebe nach § 57f BBergG

Ausnahmen:

  • Deponien für Inertabfälle
  • Deponien mit: < 10 t/Tag, < 25.000 t Gesamtkapazität

Neue Kernpflicht

Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS)

✅ Verpflichtend

✅ Umsetzung bis 01.07.2030

✅ Bei Neuanlagen: vor Inbetriebnahme

Wichtig:

Ein bestehendes UMS (z. B. nach ISO 14001) kann genutzt werden – sofern alle Anforderungen anlagenbezogen erfüllt sind.

Bedeutung für die Praxis

Was heißt das konkret für Unternehmen?

1. Aufbau oder Anpassung des Umweltmanagements

  • Einführung strukturierter Prozesse
  • Klare Verantwortlichkeiten
  • Systematische Risiko- und Auswirkungsbewertung

2. Deutlich mehr Dokumentation

  • Nachweisführung wird zentral
  • Prüf- und Auditfähigkeit entscheidend

3. Fokus auf Umweltleistung

  • Nicht nur Organisation zählt – sondern messbare Ergebnisse
  • Kontinuierliche Verbesserung wird verpflichtend

Fazit

Die neue 45. BImSchV bringt einen echten Paradigmenwechsel:

→Von „Compliance auf dem Papier“ hin zu messbarer Umweltleistung

Unternehmen sollten frühzeitig handeln, denn:

  • Der Aufbau eines UMS braucht Zeit
  • Strukturen müssen etabliert und gelebt werden
  • Datenbasis und Kennzahlen müssen aufgebaut werden

Ersatzbaustoffverordnung (EBV) - FAQ

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat auf Ihren Seiten einen fast 50-seitigen Katalog zu Fragen und Antworten (FAQ) rund um die am 01.08.2023 in Kraft tretende Ersatzbaustoffverordnung (EBV) veröffentlicht inklusive Glossar, Abkürzungsverzeichnis und Prüfschemen. Die EBV soll bundesweit einheitliche Anforderungen an die Verwertung / Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe, dem mengenmäßig größten Abfallsektor in Deutschland, regeln.

https://www.laga-online.de/documents/faq-zur-ebv-version-1_1685085674.pdf

Novellierung Bioabfallverordnung (BioAbfV)

Novellierung Bioabfallverordnung (BioAbfV)

 Bioabfälle sind mengenmäßig der größte getrennt gesammelte Abfallstrom im Bereich der Siedlungsabfälle. In Deutschland beträgt der Anteil der Bioabfälle im Siedlungsabfallaufkommen bis zu 40% und es werden jährlich rund 14 Mio. Tonnen biologisch abbaubare Abfälle in Kompostierungs- & Vergärungs- bzw. Biogasanlagen behandelt und somit hochwertig im Kreislauf gehalten.

 Kern der Novelle sind neue Vorgaben für die Entfrachtung von Fremdstoffen aus Bioabfällen (insbesondere Kunststoffe) bevor sie in biologischen Behandlungsanlagen verwertet werden. Zukünftig dürfen im Bioabfall nur noch maximal 0,5% Stör-/Kunststoffe enthalten sein. Stammen die Bioabfälle aus der Biotonne von privaten Haushaltungen liegt die Obergrenze bei 1% Stör-/Kunststoffe. 

Biologisch abbaubare Kunststoffbeutel müssen als industriell kompostierbar zugelassen (zertifiziert) und mit einem neuen Logo (siehe unten) versehen sein. Der zugelassene und gekennzeichnete Sammelbeutel darf auch dann erst in die Biotonne, wenn der öffentlich rechtliche Entsorgungsträger (örE) in der jeweiligen Kommune dies zulässt.

 Die Änderungen der BioAbfV treten gestuft in Kraft:

  1. 1. Mai 2023 (allgemeines Inkrafttreten),
  2. 1. November 2023 (neuer Anhang 5 Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen) und
  3. 1. Mai 2025 (neuer Paragraf 2a – Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung)

Wesentliche Änderungen des Verpackungsgesetzes zum 1. Juli 2022

Bis spätestens 1. Juli 2022 müssen sich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweiligen Verpackungsart, für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen genauso wie für Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen usw. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben, sind betroffen: Sie müssen sich ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot. Der Registrierungsprozess startet am 5. Mai 2022 auf den Seiten der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Quelle und Link: Zentrale Stelle Verpackungsregister

Klimaschutzgesetz 2021 (Novelle)

Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Klimaschutzgesetzes verabschiedet. Am Freitag, dem 25. Juni 2021 hat es abschließend den Bundesrat passiert. Das Gesetz soll auf einen entschlosseneren Klimaschutz hinwirken sowie einer faireren Aufteilung der Klimaschutzanstrengungen zwischen den jetzigen und künftigen Generationen dienen. Mit der Novelle wird auch das neue EU-Klimaziel für 2030 berücksichtigt.

Die größte Änderung ist, dass das Ziel Treibhausgasneutralität zu erreichen nun bereits 2045 erreicht werden soll. Für die Jahrzehnte davor sind mehrere Zwischenziele eingeplant. Die Treibhausgasminderung gegenüber 1990 soll im Jahr 2030 statt 55% nun bereits 65% erreichen. 2040 sind 88% angesetzt. Zudem werden die jährlich zulässigen CO2-Emissionsmengen für einzelne Sektoren wie der Energiewirtschaft, der Industrie, dem Verkehr oder dem Gebäudebereich abgesenkt.

Ein besonderer Fokus bei den neuen Zielvorgaben liegt auf dem Erhalt und Ausbau natürlicher Senken wie Wälder und Moore. Diese sind essentiell um verbleibende Restemissionen zu kompensieren. Nach dem Erreichen der Klimaneutralität werden negative Emissionen angestrebt, d.h. es sollen mehr Treibhausgase durch natürliche Senken eingebunden werden, als generell ausgestoßen werden. Die hierzu notwendigen Maßnahmen wie Waldum- und -ausbau sowie die Vernässung von Mooren beginnt bereits jetzt, da für einen effektiven Senkenausbau ein entsprechend langer Vorlauf notwendig ist.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/klimaschutzgesetz-2021-1913672

Mantelverordnung

Der Bundesrat hat am 25.06.2021 der Einführung der Mantelverordnung zugestimmt. Somit neigt sich ein 15 Jahre währendes Tauziehen dem Ende. Zu den wichtigsten Neuerungen zählen die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Die Verordnungen stellen Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe sowie an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen. Sie werden erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich festgelegt. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren wird die Mantelverordnung im Sommer 2023 in Kraft treten. Im Herbst 2025 steht bereits eine Evaluierung des Verordnungspakets an.

Wesentliche rechtliche Regelungen:

- Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung

  • erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe festgelegt
  • mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind u. a. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen
  • Verordnung gibt für die jeweiligen Ersatzbaustoffe bzw. deren einzelne Klassen Grenzwerte in Bezug auf bestimmte Schadstoffe vor
  • Einhaltung ist durch den Hersteller mittels Güteüberwachung zu gewährleisten
  • an Grenzwerte angepasste Einbauweisen, die vom Verwender beim Einbau in das technische Bauwerk entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu beachten sind

- Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

  • Anforderungen an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen werden erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich festgelegt
  • Regelungsbereich wurde auf das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ausgedehnt   
  • Verordnung wurde um Aspekte des physikalischen Bodenschutzes, die bodenkundliche Baubegleitung sowie die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wind erweitert
  • Methoden zur Bestimmung von Schadstoffgehalten wurden aktualisiert

https://www.bmu.de/faqs/mantelverordnung/

Serie: EU-Aktionsplan zur Müllvermeidung 2020

Die Europäische Kommission hat am 11.03.2020 den Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft als Teil des „Green Deals“ der EU auf den Weg gebracht. Der neue Plan setzt unter anderem auf nachhaltig designte Produkte, mehr Rechte für Verbraucher und umfangreiche Abfallvermeidungsstrategien. Anfallende Abfallströme sollen hochwertig im Kreislauf geführt werden, insbesondere durch Wiederverwendung und Recycling. Der Export von Abfällen aus der EU soll ebenfalls stark beschränkt werden. Weitere Eckpunkte sind unter anderem Vorgaben für:

  • Geschlossene Kreisläufe
  • Verbraucherstärkung
  • Verpackungsrecycling
  • Kunststoffrezyklate
  • Textilwiederverwendung
  • Baustoffrezyklate
  • Lebensmittelwiederverwendung

Bis spätestens 2021 sollen die Pläne in nationale Gesetze umgesetzt werden. Wir werden Sie in den nächsten Folgen über die Entwicklung informieren und Hinweise zur Vorbereitung für Ihre Unternehmensbereiche u.a. Produktentwicklung, Verpackungstechnik, Reparaturservice und technischen Umweltschutz geben. Wir bieten Ihnen darüber hinaus auch eine Beratung zu dem Thema. Kontaktieren Sie uns gerne. 

Einsatz von Betriebsbeauftragten des technischen Umweltschutzes

Mit steigender Größe eines Unternehmens und einem damit einhergehenden höheren Verbrauch von Ressourcen, kann ein Betrieb rechtlich dazu verpflichtet sein, einen Betriebsbeauftragten für den technischen Umweltschutz einzustellen. Diese Pflicht ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Vorgaben. Ein Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz ist beispielsweise dann einzustellen, wenn der Betrieb von BImSchG-genehmigungsbedürftigen Anlagen mit bestimmten Gefährdungsmerkmalen vorliegt. Ähnliche Vorgaben enthält auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), hier muss in der Regel ab einer Abwassereinleitung von 750 m³ pro Tag ein Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz berufen werden. Eine weitere Pflicht zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), hier ist ab einer bestimmten anfallenden Menge ein Abfallbeauftragter zu bestimmen.

Bis vor kurzem galt, dass eine Person die Betriebsbeauftragung für verschiedene Bereiche des technischen Umweltschutzes übernehmen kann. Dies gilt nach der Novellierung der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) jedoch nicht mehr! Es ist hingegen nach wie vor zulässig, als Immissionsschutzbeauftragter die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten zu erfüllen und umgekehrt. Die Vorteile liegen auf der Hand: Da sich die Aufgabenbereiche und damit auch die Anforderungen an den jeweiligen Betriebsbeauftragten überschneiden, können Maßnahmen die sich aus verschiedenen Gesetzen ergeben, von einer einzigen Person koordiniert werden. So können Investitionen besonders effizient gestaltet werden.

Bei der Bestellung eines Betriebsbeauftragten ist unbedingt darauf zu achten, dass die Person über die notwendigen zeitlichen Ressourcen, die Zuverlässigkeit sowie die entsprechenden Befugnisse zur sachgemäßen Erfüllung der Aufgaben als auch der gesetzlichen Pflichten verfügt. Dies ist von der Betriebsleitung sicherzustellen. Mit unseren Seminaren zur Erlangung der behördlich vorgeschriebenen Fachkunden unterstützen wir Sie gern bei der Umsetzung. 

Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG-E)

Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG-E) verabschiedet. Hauptziele sind Verbesserung der Abfallvermeidung und Stärkung des Recyclings.

Das Bundeskabinett hat am 12.02.2020 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG-E) verabschiedet. Unter anderem sollen abfallrechtliche Vorschriften der EU implementiert werden, recycelte Produkte bekommen Vorrang in der öffentlichen Beschaffung und die Einführung einer Obhutspflicht für Händler und Inverkehrbringer von Waren eingeführt werden mit der die Beseitigung von Retouren und Warenüberschüssen verhindert werden soll,  gekoppelt an eine neue Berichtspflicht zum Umgang mit nicht verkaufter Ware.

Die Abfallrahmenrichtlinie der EU muss nach Angaben des BMU bis zum 5. Juli in deutsches Recht implementiert werden. Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung durch den Bundesrat.

Link Gesetzentwurf novelliertes KrWG-E

Neue ISO 50001: 2018 in Kraft

Am 21. August 2018 ist die internationale Fassung der neuen Norm ISO 50001 (für Energiemanagementsysteme) erschienen und ersetzt die ISO 50001:2011. Die Version 2011 wird drei Jahre nach der Veröffentlichung der neuen Fassung ihre Gültigkeit verlieren. Wie bereits bei der ISO 14001:2015, ISO 9001:2015 und der ISO 45001:2018 ist die neue ISO 50001:2018 ebenfalls gemäß „High Level Structure (HLS)“ gegliedert und erleichtert somit den Nutzern die Integration des Energiemanagements in ihr betriebliches Managementsystem. 

Änderungen ElektroG in Kraft

Seit dem 15. August 2018 ist der offene Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Kraft getreten. Damit schließt das Gesetz auch Kleidung und Möbel mit elektrischen Funktionen ein. Hersteller und Händler müssen zum Stichtag ihre Produkte bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) registrieren. Weiterhin gelten seit 15.08.2018 sechs neue Produktkategorien für Elektrogeräte (anstatt bisher 10):

  • Wärmeüberträger
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimeter enthalten
  • Lampen
  • Großgeräte
  • Kleingeräte
  • Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm)

Link aktuelles ElektroG

LAGA-Vollzugshinweise zur Einstufung von mit Kühlschmierstoffen (KSS) verunreinigten Metallspänen

LAGA-Vollzugshinweise zur Einstufung von mit Kühlschmierstoffen (KSS)verunreinigten Metallspänen

Die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat auf ihrer Homepage „Vollzugshinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen“ veröffentlicht.

Link:

https://www.laga-online.de/documents