Neue Abfallschlüssel für batteriebezogene Abfälle
Ab dem 09.12.2026 wird die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) angepasst. Ziel ist eine eindeutigere Einstufung von Batterieabfällen und eine bessere Rückführung wertvoller Rohstoffe in den Stoffkreislauf.
Die Änderungen betreffen Erzeuger, Entsorger, Entsorgungsfachbetriebe und Beförderer sowie Händler und Makler gleichermaßen. Wir haben die wichtigsten Pflichten aus dem Merkblatt der SBB zusammengefasst:
Die Abfallschlüssel für batteriebezogene Abfälle werden in der AVV angepasst. Hintergrund ist der Delegierte Beschluss (EU) 2025/934.
Ziele der Änderung:
- eindeutige Zuordnung von Batterieabfällen
- Berücksichtigung neuer Batterietypen
- bessere Rückgewinnung von Rohstoffen
Viele batteriebezogene Abfälle werden künftig eigenständigen Abfallschlüsseln zugeordnet.
Pflichten für Erzeuger
- Abfallschlüssel prüfen (neu, gestrichen, Spiegeleintrag)
- Gefährlichkeit bei Spiegeleinträgen ermitteln
- Entsorger und Beförderer informieren
- neue Entsorgungsnachweise rechtzeitig vorbereiten
- Einsammler über neue Abfallschlüssel informieren
Pflichten für Entsorger
- Genehmigung auf betroffene Abfallschlüssel prüfen
- Änderungen mit Genehmigungsbehörde klären
- neue Entsorgungsnachweise vorbereiten
- Abfallschlüssel in bestehenden Nachweisen nicht änderbar
- Abstimmung mit Erzeugern und Beförderern
Pflichten für Entsorgungsfachbetriebe
- Änderungen der “Technischen Überwachungsorganisation” anzeigen
- Zertifikat auf neue Abfallschlüssel prüfen
- Abgleich mit Genehmigung durchführen
- Privilegiertes Nachweisverfahren prüfen
- Landesrechtliche Andienung beachten
Pflichten für Beförderer
- Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG anpassen
- Abstimmung mit Behörde oder Zertifizierungsstelle
- Neuer Abfallschlüssel = neuer Sammelentsorgungsnachweis
Die neue 45. BImSchV
Was Unternehmen jetzt zur neuen 45. BImSchV wissen müssen
Neue Anforderungen an Umweltmanagement & Umweltleistungswerte
(Basierend auf Referentenentwurf BMUV)
Kurzüberblick
Mit der geplanten 45. BImSchV (IE-Management-Verordnung) kommen auf viele Unternehmen deutlich verschärfte Anforderungen zu:
- Verpflichtendes Umweltmanagementsystem (UMS)
- Erhöhte Anforderungen an Dokumentation und Organisation
- Konkrete Umweltleistungswerte im Fokus
Frist: spätestens 1. Juli 2030
Hintergrund & Ziel
Warum gibt es eine neue Verordnung?
- Umsetzung der novellierten EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED)
- Anpassungsbedarf im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Einführung einer eigenständigen IE-Management-Verordnung
Ziel: Sicherstellung einer einheitlichen und fristgerechten Umsetzung europäischen Umweltrechts in Deutschland.
Anwendungsbereich
Die Verordnung betrifft insbesondere:
- Genehmigungspflichtige Anlagen nach 4. BImSchV
- Bestimmte zulassungspflichtige Deponien
- Gewinnungs- und Aufbereitungsbetriebe nach § 57f BBergG
Ausnahmen:
- Deponien für Inertabfälle
- Deponien mit: < 10 t/Tag, < 25.000 t Gesamtkapazität
Neue Kernpflicht
Einführung eines Umweltmanagementsystems (UMS)
✅ Verpflichtend
✅ Umsetzung bis 01.07.2030
✅ Bei Neuanlagen: vor Inbetriebnahme
Wichtig:
Ein bestehendes UMS (z. B. nach ISO 14001) kann genutzt werden – sofern alle Anforderungen anlagenbezogen erfüllt sind.
Bedeutung für die Praxis
Was heißt das konkret für Unternehmen?
1. Aufbau oder Anpassung des Umweltmanagements
- Einführung strukturierter Prozesse
- Klare Verantwortlichkeiten
- Systematische Risiko- und Auswirkungsbewertung
2. Deutlich mehr Dokumentation
- Nachweisführung wird zentral
- Prüf- und Auditfähigkeit entscheidend
3. Fokus auf Umweltleistung
- Nicht nur Organisation zählt – sondern messbare Ergebnisse
- Kontinuierliche Verbesserung wird verpflichtend
Fazit
Die neue 45. BImSchV bringt einen echten Paradigmenwechsel:
→Von „Compliance auf dem Papier“ hin zu messbarer Umweltleistung
Unternehmen sollten frühzeitig handeln, denn:
- Der Aufbau eines UMS braucht Zeit
- Strukturen müssen etabliert und gelebt werden
- Datenbasis und Kennzahlen müssen aufgebaut werden
