Neue Abfallschlüssel für batteriebezogene Abfälle
Ab dem 09.12.2026 wird die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) angepasst. Ziel ist eine eindeutigere Einstufung von Batterieabfällen und eine bessere Rückführung wertvoller Rohstoffe in den Stoffkreislauf.
Die Änderungen betreffen Erzeuger, Entsorger, Entsorgungsfachbetriebe und Beförderer sowie Händler und Makler gleichermaßen. Wir haben die wichtigsten Pflichten aus dem Merkblatt der SBB zusammengefasst:
Die Abfallschlüssel für batteriebezogene Abfälle werden in der AVV angepasst. Hintergrund ist der Delegierte Beschluss (EU) 2025/934.
Ziele der Änderung:
- eindeutige Zuordnung von Batterieabfällen
- Berücksichtigung neuer Batterietypen
- bessere Rückgewinnung von Rohstoffen
Viele batteriebezogene Abfälle werden künftig eigenständigen Abfallschlüsseln zugeordnet.
Pflichten für Erzeuger
- Abfallschlüssel prüfen (neu, gestrichen, Spiegeleintrag)
- Gefährlichkeit bei Spiegeleinträgen ermitteln
- Entsorger und Beförderer informieren
- neue Entsorgungsnachweise rechtzeitig vorbereiten
- Einsammler über neue Abfallschlüssel informieren
Pflichten für Entsorger
- Genehmigung auf betroffene Abfallschlüssel prüfen
- Änderungen mit Genehmigungsbehörde klären
- neue Entsorgungsnachweise vorbereiten
- Abfallschlüssel in bestehenden Nachweisen nicht änderbar
- Abstimmung mit Erzeugern und Beförderern
Pflichten für Entsorgungsfachbetriebe
- Änderungen der “Technischen Überwachungsorganisation” anzeigen
- Zertifikat auf neue Abfallschlüssel prüfen
- Abgleich mit Genehmigung durchführen
- Privilegiertes Nachweisverfahren prüfen
- Landesrechtliche Andienung beachten
Pflichten für Beförderer
- Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG anpassen
- Abstimmung mit Behörde oder Zertifizierungsstelle
- Neuer Abfallschlüssel = neuer Sammelentsorgungsnachweis
